Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Frage zu klären, welche Mindestgröße ein Pilot/eine Pilotin haben muss.
Der Fall:
Eine junge Frau mit Wunschberuf Pilotin bewirbt sich bei einer großen Fluggesellschaft. Das Auswahlverfahren besteht sie bis es zur medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung kommt. Hier scheitert sie an 3,5 Zentimeter Körpergröße. Der Tarifvertrag der Fluggesellschaft sieht eine Größenordnung seiner PilotInnen vor: sie müssen mindestens 1,65 m und maximal 1,98 m groß sein. Die Bewerberin erreicht die geforderte Mindestgröße nicht.
Mit der Absage kann die junge Frau sich nicht anfreunden. Sie klagt gegen die Fluggesellschaft.
Zum einen fühlt sie sich zumindest indirekt wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Immerhin gibt es weit mehr Frauen unter 1,65 m als Männer. Sie führt einen entsprechenden Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an und fordert eine Entschädigung. Zudem haben andere Fluggesellschaften andere Regelungen hinsichtlich der Größenanforderungen bzw. auch keine Anforderungen.
Zum anderen beansprucht sie Schadenersatz für die entgangene Ausbildung. Die Pilotenausbildung kostet etwa 180.000,- Euro. Einen großen Anteil davon übernimmt die Fluggesellschaft. Diesen Anteil fordert die junge Frau, unabhängig davon, ob sie die Ausbildung tatsächlich begonnen und abgeschlossen hätte.
Die beklagte Fluggesellschaft argumentiert, dass mit den Größenregelungen sichergestellt werden soll, dass jeder PilotIn jedes Flugzeug der Flotte fliegen kann. Die Bedienelemente im Cockpit müssen problemlos erreicht werden können.
Das Urteil:
Zu einem Urteil kam es nicht. Die junge Frau hat schließlich nach gerichtlichem Hinweis die Revision zurückgenommen. Dennoch geht sie nicht leer aus. Mit der Fluggesellschaft wurde ein Vergleich geschlossen. Die Fluggesellschaft zahlt 14.175 Euro. Dies entspricht etwa drei Monatsgehältern.
Das BAG konnte beide Positionen verstehen. Einerseits kann eine tarifvertraglich festgelegte Mindestgröße eine mittelbare Ungleichbehandlung von Frau darstellen. Andererseits können entsprechende Größenanforderungen mit der Sicherheit im Luftverkehr gerechtfertigt sein. Die müsse jedoch im Einzelfall und auf jeweilige Flugzeugtypen abgestimmt werden.
Letztlich hätte dieser Fall zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müssen. Wegen des ungewissen Ausgangs einigten sich dann die Parteien auf den Vergleich.
BAG - 8 AZR 638/14 -