Wird ein Kind krank, können in vielen Fällen Vater oder Mutter nicht zur Arbeit gehen. Arbeitgeber sind dann grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer zwecks Betreuung seines erkrankten Kindes freizustellen. Daneben gibt es einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Zeit für Betreuung und Fürsorge
Die Erkrankung Ihres Kindes ist ein besonderer Fall (§ 45 SGB V) der unbezahlten Freistellung. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Voraussetzungen sind, dass Ihr Kind unter 12 Jahre (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist) ist und laut ärztlichem Attest gepflegt werden muss. Die Pflege muss durch einen erwerbstätigen Elternteil erfolgen, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Es gibt keine andere im Haushalt lebende Person, die die Pflege des Kindes übernehmen kann.
Krankengeld wird für jedes gesetzlich versicherte Kind für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr gezahlt. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch pro Kalenderjahr bei Erkrankungen mehrerer Kinder begrenzt auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage.
In der Regel werden 90% des ausgefallenen Nettoverdiensts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt als Krankengeld gezahlt. Höchstens 100% des ausgefallenen Nettoverdienst aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt werden bei Einmalzahlungen in den der Freistellung vorangegangen letzten 12 Kalendermonaten gezahlt.
Das Krankengeld darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Tipp
Der Arzt stellt Ihnen eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aus. Auf dessen Rückseite befindet sich der Antrag. Diesen müssen Sie ausfüllen. Das Original schicken Sie dann an Ihre Krankenkasse und eine Kopie zu Ihrem Arbeitgeber.
Die Krankenkasse wendet sich dann an Ihren Arbeitgeber zwecks Abfrage Ihres Arbeitseinkommens zur Berechnung des Krankengeldes.