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Lärm

Lärmbelästigung durch Mieter

19.02.2019

Checkliste: Lärm in der Mietwohnung

Was ist erlaubt, was nicht?

Baden und Duschen

Wann Sie Ihrem Drang nach Hygiene folgen, ist Ihre Entscheidung. Baden oder duschen können Sie bis zu einer halben Stunde zu jeder Tages- und Nachtzeit. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers halten Gerichte nämlich für normale

Wohngeräusche, die auch während der Ruhezeiten hingenommen werden müssen. Engt die Hausordnung Ihre Hygienegewohnheiten ein, dürfen Sie das meist ignorieren. Nur wenige Gerichte akzeptieren ein Bade- und Duschverbot zwischen 23 Uhr und 5 Uhr.

Kinderlärm

Kinder dürfen sowohl ihren Bewegungsdrang als auch ausgelassenen Spieltrieb ausleben. Das gilt auch für die Ruhezeiten. Fühlen Sie sich gestört, sollten Sie lieber ein freundliches Gespräch mit den Eltern führen. Denn Gerichte gestehen Kindern zu, nachts zu schreien, tagsüber durch die Wohnung zu laufen und zu toben.
Mutwillig verursachten Kinderlärm müssen Sie dagegen nicht hinnehmen, denn auch die Geräusche der Kinder sind Nachbarn nur in Grenzen zumutbar. Es kommt dabei auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der störenden Geräusche an. Außerdem muss man das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes berücksichtigen. Klären Sie, ob durch bauliche oder erzieherische Maßnahmen der Lärm reduziert werden kann.

Nicht akzeptieren müssen Sie zum Beispiel Kriegsspiele im Hausflur, Fußballspiele zwischen Grünpflanzen oder Kunstsprung von Sofa oder Stuhl. Das sind Belästigungen, gegen die Sie bei ständiger Wiederkehr mit Aussicht auf Erfolg angehen können.

Hundegebell

Hundegebell wird von Nachbarn oft als unzumutbare Belästigung empfunden. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, dass das nicht der Fall ist und vor allem die Ruhezeiten eingehalten werden. Das gebietet die nachbarschafltiche Rücksicht - und teilweise auch das Gesetz, weil dem Hundehalter ein Bußgeld drohen kann. Gelegentliches Bellen müssen die Nachbarn jedoch hinnehmen. Nur gegen Dauerbellen oder Verstoß gegen die Ruhezeiten können sie sich wehren.

Feste feiern

Zwar soll man die Feste feiern, wie sie fallen. Aber vergessen Sie alles, was Sie über "einmal im Monat ist erlaubt" gehört haben. Nur spezielle Anlässe wie Hochzeit oder Jahreswechsel werden von manchen Gerichten akzeptiert. Aber selbst dann darf die Nacht nicht zum Tag werden. Wenn Sie feiern wollen, informieren Sie die Nachbarn lieber vorher. Das Verständnis steigt dann meist und Beschwerden gehen gegen Null, wenn Sie die Hausgenossen zum Mitfeiern einladen.

Heimwerken

Den Hang zum Heimwerken muss die Hausgemeinschaft Ihnen lassen. Allerdings müssen Sie in den Ruhezeiten lautlose Arbeiten durchführen.

Musik hören

Seit es Musik gibt, ist dieser Begriff dehnbar. Sie dürfen Ihren musikalischen Bedürfnissen immer folgen. Allerdings haben Sie sich dabei immer, also nicht nur während der Ruhezeiten, auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Dabei darf Ihr Nachbar schon wissen, ob Sie Klassik oder Pop bevorzugen. Zimmerlautstärke bedeutet nämlich nicht, dass der Geräuschpegel beim Nachbarn überhaupt nicht messbar sein darf. Trotzdem können sowohl die Werke Mozarts oder die der Beatles und anderer populärer Musikanten, die aus Wohnungen schallen, zu erheblicher Lärmbelästigung führen. Deswegen üben Sie Rücksicht am Lautstärkeregler!

Musizieren

Sofern Sie beim Musizieren selbst Hand anlegen, lässt sich je nach Instrument die Geräuschentwicklung nicht auf Zimmerlautstärke begrenzen. Deswegen sind die Nachbarn hier zu Toleranz verpflichtet. Verbieten Mietvertrag oder Hausordnung Ihre kulturelle Eigeninitiative, ist dies unwirksam. Die Gerichte wissen, dass nur Übung den Meister macht und räumen Ihnen täglich bis zu zwei Stunden Spielzeit ein. Eine weitere Einschränkung ist auch in einer Hausordnung nicht zulässig. Aber selbst Mozarts "Kleine Nachtmusik" dürfen Sie nur außerhalb der nächtlichen oder mittäglichen Ruhezeiten darbieten.

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